Erben & Vererben

Wer soll das Vermögen erben, wenn man keine Kinder hat?

Mit klugen Regelungen im Testament lässt sich verhindern, dass das Erbe in falsche Hände kommt. Auch eine Stiftung kann eine sinnvolle Lösung sein. 

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
27. September 2024

Wer keine Nachkommen hat, muss überlegen, was mit dem Erbe geschehen soll. Der Gedanke, dass das hart erarbeitete Geld in falsche Hände gerät, ist für viele unerträglich. Genau das kann aber passieren, wenn man nichts regelt. Denn dann überlässt man dem Gesetz, wer was erbt.

Was die gesetzliche Erbfolge vorsieht 

Die gesetzliche Erbfolge sieht vor, dass die Geschwister erben, wenn man weder Ehepartner noch Kinder hinterlässt und die Eltern schon verstorben sind. 

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Testament verfassen: So gehen Sie richtig vor

Was gehört in ein eigenhändiges Testament? Wann lohnt es sich, einen Expertenrat einzuholen? 

Dann bekommt womöglich ausgerechnet die Schwester, mit der man seit Jahren keinen Kontakt mehr hat, das ganze Vermögen. Auch wenn man der Schwester (oder dem Bruder) das Erbe gönnt, gibt es ein Problem: Bei der Erbschaftssteuer ist der Freibetrag für Geschwister auf 20.000 Euro begrenzt. 

Treffen Sie daher rechtzeitig eine Regelung mithilfe eines Testaments, mit der Sie sich wohlfühlen. Wenn Sie zum Beispiel Nichten und Neffen haben, können Sie diese anstelle Ihrer Geschwister berücksichtigen. Erben mehrere Personen, wird auch weniger Erbschaftssteuer fällig. Ein Beispiel zeigt, wie sich das auswirkt (siehe Tabelle). 

Mit Testament den Nachlass wunschgemäß regeln

Ein alleinstehender Mann hat keine Kinder und seine Eltern sind bereits verstorben. Wenn kein Testament vorliegt, ist seine Schwester Alleinerbin (siehe Tabelle, linke Spalte). Das Nachlassvermögen beträgt eine Million Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 20.000 Euro muss die Schwester Erbschaftssteuer auf 980.000 Euro bezahlen. Sie gehört zur Steuerklasse II. Der Steuersatz bei der Erbschaftssteuer beträgt für ihre Erbschaft von 980.000 Euro 30 Prozent. Nach Zahlung von 294.000 Euro Erbschaftssteuer verbleiben 706.000 Euro.

Mit einer testamentarischen Regelung kann der Alleinstehende seinen Nachlass nach seinen Wünschen gestalten. Er möchte sein Vermögen aufteilen: Einen Teil sollen seine Wunscherben bekommen und den Rest eine Stiftung.

Er entscheidet, dass seine zwei Nichten eine Hälfte seines Vermögens bekommen und eine gemeinnützige Stiftung seiner Wahl die andere Hälfte (siehe Tabelle, rechte Spalte). Jede der Nichten erbt 250.000 Euro. Nach Abzug des persönlichen Freibetrags von 20.000 Euro muss jede 230.000 Euro versteuern. Sie gehören ebenfalls zur Steuerklasse II. Der Steuersatz bei der Erbschaftssteuer beträgt für das  zu versteuernde Erbe von 230.000 Euro 20 Prozent. Nach Zahlung von je 46.000 Euro verbleibt jeder Nichte netto 204.000 Euro. Stiftungen sind von der Erbschaftssteuer befreit, so dass das Nachlassvermögen von 500.000 Euro vollständig erhalten bleibt. Nach Steuern bleibt vom Nachlass 908.000 Euro erhalten. Der Vorteil gegenüber der gesetzlichen Erbfolge ist 202.000 Euro.

Tipp: Eine weitere Option ist die Gründung einer eigenen gemeinnützigen Stiftung. Damit können Sie über Ihren Tod hinaus Projekte finanzieren, die Ihnen wichtig sind. Das Vermögen, das in die Stiftung fließt, bleibt erhalten, weil Stiftungen von der Erbschaftssteuer befreit sind.

Weitere Informationen

Mit einer Nachlassplanung stellen Sie sicher, dass die Erbschaftssteuer optimiert und die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer bzw. der Schenkungssteuer ausgeschöpft werden. Die Nachlassexpertinnen und -experten des VZ beraten Sie individuell bei Ihrer Nachlassregelung: Sie berücksichtigen Ihre finanzielle Gesamtsituation und Ihre Ziele, zum Beispiel im Hinblick auf Ihre Absicherung im Alter. Wir unterstützen Sie auch bei der Gründung einer Stiftung.

Informieren Sie sich in den kostenfreien Webinaren und Vorträgen zur Nachlassplanung und im Leitfaden "Den Nachlass richtig planen"

Haben Sie Fragen? Schreiben Sie an kontakt [at] vzde.com oder vereinbaren Sie einen Termin für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch in einem VZ in Ihrer Nähe.

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