Ruhestand

Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung und der Pflegeversicherung ist der maximale Betrag des Bruttoeinkommens, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung erhoben werden. Zusätzlich gibt es die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze), die bestimmt, ab wann jemand sich privat krankenversichern kann.

Stefan Passler
Finanzexperte
Aktualisiert am
07. März 2025

Zusätzlich gibt es die Versicherungspflichtgrenze (auch Jahresarbeitsentgeltgrenze), die bestimmt, ab wann jemand sich privat krankenversichern kann. Außerdem zeigt dieser Artikel die Höchstbeträge zur Kranken- und Pflegeversicherung.

Wichtig: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung weicht von der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ab. Hierüber informiert der Artikel „Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung“.

Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Krankenversicherung ist wichtig, weil sie bestimmt, bis zu welchem Einkommen Beiträge zur Krankenversicherung berechnet werden. Wer über der Beitragsbemessungsgrenze verdient, zahlt trotz höherem Einkommen nicht mehr an die Krankenkasse, da die Beiträge nur bis zu dieser Grenze berechnet werden. Für die Pflegeversicherung gelten identische Werte. Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ist bundesweit einheitlich.

Beitragsbemessungsgrenze 2025

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung 2025 gilt bundeseinheitlich. Seit dem 1. Januar 2025 beträgt sie 66.150 Euro pro Jahr. Das entspricht 5.512,50 Euro pro Monat.

Beitragsbemessungsgrenze 2024

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung lag 2024 bei 62.100 Euro pro Jahr. Das entspricht einem Monatseinkommen von 5.175 Euro.

Beitragsbemessungsgrenze 2023

2023 lag die Beitragsbemessungsgrenze in der Kranken- und Pflegeversicherung bei 59.850 Euro pro Jahr. Das entspricht einem Monatseinkommen von 4.987,50 Euro.

Diese Einkünfte unterliegen der Beitragspflicht

Bei Pflichtversicherten werden Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung abgeführt auf Einkünfte wie: 

  • Bruttolöhne und Bruttogehälter, inklusive Urlaubs- und Weihnachtsgeld und Firmenwagen zur privaten Nutzung
  • Renten und Pensionen
  • Einkünfte aus selbstständiger Tätigkeit (Gewinn)
  • Unterhaltszahlungen

Anders als bei Pflichtversicherten sind Kapitalerträge und Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung für freiwillig Krankenversicherte beitragspflichtig. Freiwillig Krankenversicherte sind zum Beispiel Selbstständige und Freiberufler, Rentner, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner nicht erfüllen, sowie ehemalige Familienversicherte nach einer Trennung.

Auch Angestellte mit Gehältern oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze, die in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben, sind freiwillig Versicherte. Sie zahlen automatisch den Maximalbeitrag und müssen keine weiteren Beiträge auf zusätzliche Einkünfte wie Kapitalerträge oder Mieten bezahlen. Wenn der Angestellte nicht mehr arbeitet und sich weiter freiwillig gesetzlich versichert, dann fallen Beiträge auf Kapitalerträge und Mieten an.

Nicht der Beitragspflicht unterliegen Abfindungen, die als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt werden, sowie staatliche Leistungen wie Kindergeld, Elterngeld, Betreuungsgeld, Mutterschutzgeld und Wohngeld. Bei Minijobs führen Arbeitgeber pauschale Beiträge zur Krankenversicherung, jedoch nicht zur Pflegeversicherung ab.

Die Höchstbeiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung

Der monatliche Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung wird ermittelt, indem man die aktuelle Beitragsbemessungsgrenze mit dem Beitragssatz zur Krankenversicherung multipliziert. Der Zusatzbeitrag der Krankenkasse kommt hinzu.

Beiträge zur Krankenversicherung 2025

Die Berechnung für 2025 sieht folgendermaßen aus: Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung liegt 2025 bei 5.512,50 Euro. Der allgemeine Beitragssatz zur Krankenversicherung beträgt 14,6 Prozent, das ergibt 804,83 Euro. Dazu kommt der Zusatzbeitrag von durchschnittlich 2,5 Prozent, das ergibt 137,81 Euro. Der gesamte Höchstbeitrag ist 942,64 Euro. Davon tragen Arbeitgeber und Arbeitnehmer je die Hälfte von 7,3 Prozent bzw. 471,32 Euro.

Hinweis: Hier wird der Durchschnittswert für den Zusatzbeitrag verwendet. Der Zusatzbeitrag wird von den Krankenkassen individuell festgelegt und kann darüber liegen. 

Beiträge zur Pflegeversicherung 2025

Hinzu kommt der Beitrag zur Pflegeversicherung. Der Beitragssatz hängt davon ab, wie viele Kinder man hat. Kinderlose zahlen 2025 4,2 Prozent. Personen mit einem Kind zahlen 3,6 Prozent. Für jedes weitere Kind sinkt er 0,25 Prozentpunkte bis auf mindestens 2,6 Prozent. Wer 2025 ein Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze hat und keine Kinder hat, zahlt monatlich 231,52 Euro in die Pflegekasse. Mit einem Kind liegt der Höchstbeitrag mit einem Beitragssatz von 3,6 Prozent 198,45 Euro. Mit jedem weiteren Kind sinkt er um 0,25 Prozentpunkte oder 13,78 Euro. Arbeitgeber und Arbeitnehmer zahlen je die Hälfte, lediglich den Zuschlag zur Pflegeversicherung von 0,6 Prozent müssen Kinderlose alleine tragen. Bei Kinderlosen zahlt der Arbeitgeber 2025 also 1,8 Prozent und der Arbeitnehmer 2,4 Prozent.

Die Tabellen zeigen, wie hoch der maximale Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung ist.

2025 ergibt der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung von 942,64 Euro plus dem Höchstbeitrag zur Pflegeversicherung (für Kinderlose) von 231,52 Euro zusammen 1.174,17 Euro (siehe erste Tabelle). Angestellte zahlen also 2025 maximal 603,62 Euro in die Kranken- und Pflegeversicherung; ihr Anteil von 471,32 Euro an der Krankenversicherung plus 132,30 Euro für die Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil von 2,4 Prozent für Kinderlose).

Der maximale Beitrag zur Kranken- und Pflegeversicherung für Angestellte mit Kindern ist etwas niedriger (siehe zweite Tabelle). 2025 ergibt der Höchstbeitrag zur Krankenversicherung von 942,64 Euro plus dem Höchstbeitrag zur Pflegeversicherung (für Personen mit einem Kind) von 198,45 Euro zusammen 1.141,09 Euro. Arbeitgeber und Arbeitnehmer teilen sich die Beiträge. Angestellte mit Kind zahlen also 2025 maximal 570,55 Euro in die Kranken- und Pflegeversicherung; ihr Anteil setzt sich zusammen aus 471,32 Euro für die Krankenversicherung plus 99,23 Euro für die Pflegeversicherung (Arbeitnehmeranteil von 1,8 Prozent für Personen mit einem Kind).

Für Eltern mit mehr als einem Kind werden seit Juli 2023 geringere Beiträge für die Pflegeversicherung fällig. Die Tabelle gibt einen Überblick über die genauen Beitragssätze. Wer zum Beispiel zwei Kinder hat, zahlt mit einem Gehalt in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze 2025 184,66 Euro (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 92,33 Euro). Mit vier Kindern liegt der Beitrag zur Pflegekasse bei 157,10 Euro (Arbeitgeber und Arbeitnehmer je 78,55 Euro). 

Die Versicherungspflichtgrenze

Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ist nicht zu verwechseln mit der Versicherungspflichtgrenze, auch Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAEG) genannt. Die Versicherungspflichtgrenze ist das höchste Bruttogehalt, bis zu dem Angestellte gesetzlich krankenversichert sein müssen. Wer mehr verdient, kann von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit werden und von der gesetzlichen Krankenversicherung in eine private Krankenversicherung (PKV) wechseln.

Die Versicherungsfreigrenze wird jedes Jahr angepasst (siehe Tabelle). Für die meisten Angestellte gilt die allgemeine Jahresarbeitsentgeltgrenze (siehe Tabelle, linke Spalten). Die besondere Jahresarbeitsentgeltgrenze (siehe Tabelle, rechte Spalten) gilt nur für Angestellte, die am 31. Dezember 2002 wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei und bei einer privaten Krankenversicherung versichert waren.

Für wen die Versicherungspflichtgrenze gilt

Die Versicherungspflichtgrenze gilt für Angestellte. Sie gilt auch für Rentner, die die Voraussetzungen für die Krankenversicherung der Rentner erfüllen, sowie bestimmte weitere Personengruppen.

Entscheidend ist, dass das regelmäßige Gehalt (ohne Sonderzahlungen) über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegt. Wenn das Gehalt im Vorjahr als auch im laufenden Jahr die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschreitet, ist man versicherungsfrei.

Nicht versicherungspflichtig – und zwar unabhängig von der Höhe des Einkommens – sind zum Beispiel Selbstständige, Freiberufler und Beamte. Für sie gilt die Versicherungspflichtgrenze nicht.

Wechsel in die Private Krankenversicherung (PKV)

Wer regelmäßig mehr verdient als die Versicherungspflichtgrenze, kann von der gesetzlichen in die private Krankenversicherung (PKV) wechseln. Die Versicherungspflichtgrenze ist etwas höher ist als die Beitragsbemessungsgrenze. 2025 liegt die Versicherungspflichtgrenze bei 73.800 Euro und die Beitragsbemessungsgrenze bei 66.150 Euro.

In der privaten Krankenversicherung richtet sich der Beitrag nicht nach der Einkommenshöhe, sondern nach individuellen Kriterien wie dem Alter, dem Gesundheitszustand und dem Versicherungstarif. Der Arbeitgeberzuschuss ist maximal so hoch wie der Höchstbeitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung. 

Freiwillig versichert in der gesetzlichen Krankenversicherung

Wer regelmäßig mehr als die Versicherungspflichtgrenze verdient, kann in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert bleiben. Man ist dann nicht mehr pflichtversichert, sondern freiwillig gesetzlich versichert. Wechselt man nicht in die private Krankenversicherung, wird man vom Arbeitgeber als freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung gemeldet.

Anders als Pflichtversicherte kann man Familienmitglieder – Ehepartner und Kinder – nicht beitragsfrei mitversichern. Für sie fällt ein eigener Beitrag an.

Zur Berechnung des Krankenkassenbeitrags wird nicht nur das Gehalt, sondern es werden sämtliche Einkünfte bis zur Beitragsbemessungsgrenze herangezogen. Dazu zählen auch Miet- und Kapitalerträge oder Betriebsrenten. Für Einkünfte oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze werden keine Krankenversicherungsbeiträge erhoben.

Ein Wechsel zurück in die Pflichtversicherung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich. 

Warum die Grenzwerte jedes Jahr steigen

Die Versicherungspflichtgrenze und die Beitragsbemessungsgrenzen für die Kranken- und Pflegeversicherung werden jedes Jahr angepasst (siehe Tabellen oben), denn sie sind an die Entwicklung der durchschnittlichen Bruttogehälter aller sozialversicherungspflichtigen Arbeitnehmer in Deutschland gekoppelt. Verzeichnen die Gehälter einen Anstieg im Vergleich zum Vorjahr, wird die Beitragsbemessungsgrenze um denselben Prozentsatz angehoben.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berechnet jedes Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen sowie weitere Rechengrößen für die Sozialversicherungen. Die neuen Werte werden in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung veröffentlicht und treten zum 1. Januar in Kraft.

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