Güterstand von Ehepaaren: Was fällt in den Nachlass?
Beim Tod eines Ehepartners muss zuerst festgehalten werden, welche Vermögensteile des ehelichen Vermögens ihm gehörten und welche dem hinterbliebenen Ehepartner. Diese Aufteilung nennt man güterrechtliche Auseinandersetzung.
Unter den Erben wird nur das Vermögen des Erblassers aufgeteilt. Daher muss bei Ehepartnern das Vermögen hinsichtlich der Besitzverhältnisse genau aufgeteilt werden: Welcher Anteil gehört dem Erblasser, welcher dem Partner, und wie hoch ist das gemeinsame Vermögen? Das hängt vom Güterstand ab.
Zugewinngemeinschaft
Falls nichts anderes vereinbart worden ist, leben Ehepartner in einer Zugewinngemeinschaft. Nach dem Tod des Ehepartners hat der hinterbliebene Ehepartner daher Anspruch auf einen Zugewinnausgleich. Dieser beträgt pauschal ein Viertel des gesamten Nachlasses.
Alternativ kann der überlebende Ehegatte auch den effektiven Zugewinnausgleich verlangen. Hierfür muss der hinterbliebene Ehepartner das Erbe ausschlagen. Dann wird das Vermögen ermittelt, das beide Ehepartner während der Ehe aufgebaut haben. Davon steht dem hinterbliebenen Ehepartner die Hälfte zu. Eine etwaige Differenz wird ausgeglichen, bevor der restliche Nachlass verteilt wird. Ob sich das lohnt, hängt von den persönlichen Rahmenbedingungen ab und muss somit im Einzelfall berechnet und geprüft werden.
Modifizierte Zugewinngemeinschaft
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft kann mit einem Ehevertrag ausgestaltet werden. Häufig wird der Zugewinnausgleich für den Fall der Scheidung ausgeschlossen, jedoch nicht für den Fall des Todes eines Ehepartners. Dies hat auch erbschaftssteuerliche Auswirkungen, da der Zugewinn nicht der Erbschaftssteuer unterliegt.
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Gütergemeinschaft
Bei der Gütergemeinschaft zählt sowohl das in den Ehejahren erworbene Vermögen als auch Vermögen aus Erbschaften und Schenkungen zum gemeinsamen Vermögen. Im Erbfall gehört dem hinterbliebenen Ehepartner seine eigene Hälfte des Vermögens plus die Hälfte des Anteils des Verstorbenen, also ein zusätzliches Viertel des ehelichen Vermögens.
Gütertrennung
Haben die Ehepartner Gütertrennung vereinbart, wird das Vermögen so behandelt, als wären sie nicht verheiratet. Ausgleichsforderungen wie einen Zugewinnausgleich gibt es nicht. Der hinterbliebene Ehepartner erbt zu gleichen Teilen wie die Kinder. Gibt es mehr als drei Kinder, bekommt der Ehepartner mindestens ein Viertel des gesamten Nachlasses.
Bei der Gütertrennung vermischen sich die Vermögen nicht. Jedem Ehepartner gehört das, was er in die Ehe einbringt, und das, was er während der Ehe erwirbt. Eine güterrechtliche Auseinandersetzung ist deshalb nicht nötig: Der Nachlass besteht ausschließlich aus dem Vermögen des Verstorbenen.
Die Gütertrennung benachteiligt den Ehepartner, der den Haushalt führt und kein oder nur wenig Einkommen erzielt. Er hat keinen Anspruch auf das Vermögen, das der andere während der Ehe aus seinem Einkommen bildet. Die Gütertrennung kann aber von Vorteil sein, wenn ein Ehepartner eine Firma besitzt, für die er persönlich haftet.
Wenn ein Ehepartner ganz oder überwiegend den Haushalt oder die Kindererziehung übernimmt, sollte dafür regelmäßig ein finanzieller Ausgleich stattfinden. Ehepaare mit einer solchen Aufgaben- und Gütertrennung sollten ihr Vermögen von Zeit zu Zeit neu untereinander aufteilen. Zum Beispiel könnte der erwerbstätige Ehepartner dem anderen monatlich einen bestimmten Betrag auszahlen oder ihm bestimmte Vermögenswerte überschreiben, etwa eine Immobilie oder Wertpapiere.
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