Erben & Vererben

Wer erbt wie viel?

Viele Erblasser wissen nicht genau, wie ihr Vermögen nach ihrem Tod aufgeteilt wird. Gibt es kein Testament und keinen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Ohne eine Nachlassplanung könnte der hinterbliebene Ehepartner in finanzielle Bedrängnis geraten oder Erben zum Zuge kommen, die nicht berücksichtigt werden sollten.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
27. Februar 2024

Die meisten Menschen hinterlassen bei ihrem Tod keine Anweisungen darüber, wie ihr Nachlass unter den Erben verteilt werden soll. In so einem Fall wird das Erbe automatisch nach den gesetzlichen Richtlinien aufgeteilt. 

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Diese Aufteilung entspricht aber nur selten den eigenen Wünschen. Die gesetzliche Erbfolge richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad und nicht danach, wie nahe jemand der verstorbenen Person stand. Der überlebende Ehepartner und die Kinder sind die Haupterben. Andere Verwandte kommen erst in zweiter Linie zum Zug.

Das Gesetz definiert nicht nur die Erben, sondern auch den Anteil am Erbe, der diesen Personen zusteht. Diese Erbquote hängt davon ab, wer die Hinterbliebenen sind. 

Hinterlässt ein Verstorbener zum Beispiel eine Ehefrau und zwei Kinder, steht die eine Hälfte seines Nachlassvermögens der Frau zu, die andere Hälfte zu gleichen Teilen den beiden Kindern. Ist eines der Kinder bereits gestorben, treten dessen Nachkommen an seine Stelle. Stirbt eine ledige, geschiedene oder verwitwete Person mit Kindern, erben ihre Kinder das ganze Vermögen.

Lesetipp: Wie das Vermögen von Eheleuten und Singles vererbt wird, lesen Sie in den Artikeln "So wird der Nachlass von Verheirateten aufgeteilt" und "So wird der Nachlass von Alleinstehenden aufgeteilt".

Video: "Wer sollte seinen Nachlass planen?"

Die gesetzliche Aufteilung ist selten ideal

Die gesetzliche Erbfolge ist auf klassische Familienverhältnisse mit Ehepartner und gemeinsamen Kindern ausgerichtet. Immer mehr Menschen in Deutschland haben aber keine Kinder, leben ohne Trauschein mit jemandem zusammen oder bringen Kinder aus früheren Beziehungen in eine neue Partnerschaft oder Ehe ein. In diesen Fällen profitieren nach dem Gesetz oft nicht die Personen vom Erbe, die der Verstorbene am liebsten begünstigt hätte.

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Das Merkblatt zeigt, wie die gesetzliche Erbfolge aussieht und was bei der Gestaltung des Nachlasses zu beachten ist.

So eine Situation tritt häufig bei Ehepaaren ein, die neben Kindern mit dem aktuellen Partner auch Kinder aus erster Ehe haben. Nach dem Tod des zweiten Partners gehen die Kinder aus erster Ehe nach der gesetzlichen Erbfolge leer aus, denn Stiefkinder und Stiefeltern beerben sich nicht gegenseitig. Das ganze Vermögen geht an die Familie des Partners, der als Zweiter stirbt, auch das Vermögen, das aus der Familie des zuerst Verstorbenen stammt.

Kinderlosen Ehepaaren ist oft nicht bewusst, dass ihnen der Nachlass des verstorbenen Partners gemäß der gesetzlichen Erbfolge nicht alleine zusteht, sondern ein Viertel davon dessen Eltern, Geschwistern oder ihren Nachkommen. Auch bei Alleinstehenden ohne Kinder kommen unter Umständen entfernt Verwandte zum Zug. Sind die Eltern schon gestorben, treten an ihre Stelle die eigenen Brüder und Schwestern, dann die Nichten und Neffen und dann die Großeltern, Onkeln und Tanten und die Cousinen und Cousins.

Nachlass planen und bei Bedarf anpassen

Eine Erbschaftsplanung ist in den meisten Fällen sinnvoll. Damit lässt sich sicherstellen, dass das Vermögen so weitergegeben wird, wie man es sich wünscht. Wenn Ehepaare keine Vorkehrungen für den Todesfall treffen, riskieren sie, dass der hinterbliebene Partner finanziell in Bedrängnis gerät: Je nachdem, wie sich das eheliche Vermögen zusammensetzt, muss der überlebende Ehepartner das gemeinsame Eigenheim verkaufen, um seine Miterben auszuzahlen.

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Noch schwieriger sieht es bei Unverheirateten aus: Lebenspartner erhalten nämlich überhaupt nichts, wenn der Verstorbene ihn oder sie nicht zu Lebzeiten begünstigt hat. Alleinstehende verhindern mit einer Erbschaftsplanung, dass ihr ganzes Vermögen Verwandten zufällt, denen sie gar nichts vererben wollten.

Die gesetzliche Aufteilung des Erbes lässt sich mit einem Testament oder einem Erbvertrag abändern, jedoch nicht völlig nach Belieben. Das Gesetz schreibt vor, dass bestimmte Personen einen Pflichtteil erhalten. Die pflichtteilsgeschützten Erben sind der Ehepartner, die Nachkommen oder – wenn keine Nachkommen da sind – die Eltern. Wenn die Kinder des Verstorbenen nicht mehr leben, gehen ihre Pflichtteile auf deren Nachkommen über. Die Pflichtteile des Ehepartners und der Eltern hingegen können nicht weitervererbt werden.

Weitere Möglichkeiten bei der Nachlassplanung

Erblasser können in ihrer letztwilligen Verfügung festlegen, wer das Vermögen erbt. Mit Ausnahme der Pflichtteile können sie auch festlegen, an welche Nacherben es nach dem Tod dieser Vorerben gehen soll.

Mit Teilungsvorschriften können Erblasser zudem ganz konkret anweisen, wer welche Vermögenswerte aus dem Nachlass erhalten soll, beispielsweise das Auto, eine Ferienwohnung oder ein kostbares Gemälde. Ohne solche Vorschriften kann die Erbteilung langwierig, aufreibend und teuer werden. Die Erben müssen dann nämlich selbst untereinander ausmachen, wer welchen Wertgegenstand übernimmt.

Weitere Informationen

Mit einer Nachlassplanung stellen Erblasser sicher, dass die Erbschaftssteuer optimiert und die Freibeträge bei der Erbschaftssteuer bzw. der Schenkungssteuer ausgeschöpft werden. Die Nachlassexpertinnen und -experten des VZ beraten Sie individuell bei Ihrer Nachlassregelung: Sie berücksichtigen Ihre finanzielle Gesamtsituation und Ihre Ziele, zum Beispiel im Hinblick auf Ihre Absicherung im Alter.

Informieren Sie sich in den kostenfreien Webinaren und Vorträgen zur Nachlassplanung und im neuen Leitfaden "Den Nachlass richtig planen"

Haben Sie Fragen? Schreiben Sie an kontakt [at] vzde.com oder vereinbaren Sie einen Termin für ein unverbindliches und kostenfreies Erstgespräch in einem VZ in Ihrer Nähe.

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