Vorerben und Nacherben einsetzen: so geht's
Erblasser können in ihrem Testament oder Erbvertrag festlegen, dass ihr Vermögen in zeitlich versetzter Reihenfolge vererbt wird. Der Nachlass geht zuerst an einen Vorerbe und nach dessen Tod an einen Nacherben. Dieses Vorgehen empfiehlt sich, wenn man das Vermögen in der eigenen Familie erhalten möchte.
Ein Beispiel: Ein Mann mit drei Kindern aus erster Ehe heiratet zum zweiten Mal. Nach dem Gesetz steht seiner neuen Ehefrau die Hälfte seines Nachlasses zu, seinen drei Kindern die andere Hälfte.
Vorerben und Nacherben einsetzen
Setzt er seine zweite Ehefrau als Vorerbin ein und seine Kinder als Nacherben, fällt der gesamte Nachlass nach dem Tod der zweiten Ehefrau seinen Kindern zu.
Gesetzliche Erbfolge
Setzt er hingegen keine Nacherben ein, geht der Nachlass seiner zweiten Frau an deren Erben, und seine eigenen Kinder gehen dann leer aus.
Sicherstellungspflicht des Vorerben
Die sogenannte Sicherstellungspflicht sorgt dafür, dass für die Nacherben auch etwas vom Erbe übrig bleibt. Der Vorerbe darf das Vermögen, das mit einer Nacherbschaft belegt ist, nur verwalten und die Erträge daraus behalten – es sei denn, der Erblasser hat das Gegenteil verfügt. Wer seine Vorerben jedoch von der Sicherstellungspflicht befreit, sollte bedenken, dass die Nacherben möglicherweise leer ausgehen.
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Was Erblasser bei Nacherbschaften berücksichtigen müssen
Zwei Einschränkungen gelten für Nacherbschaften:
- Es ist nicht möglich, mehrere aufeinander folgende Nacherben einzusetzen (zum Beispiel zuerst die Kinder, dann die Enkel, dann die Urenkel). Man darf jedoch mehrere Nacherben einsetzen, die das Erbe des Vorerben unter sich aufteilen (zum Beispiel den Ehepartner als Vorerbe und die beiden Kinder als Nacherben).
- Mit einer Nacherbschaft darf man keine Pflichtteile belegen. Auf die Weitergabe von Pflichtteilen kann der Erblasser also keinen Einfluss nehmen.
Für die Erbschaftssteuer ist das Verwandtschaftsverhältnis zum ursprünglichen Erblasser ausschlaggebend, nicht das zum Vorerben. Wenn Kinder von ihren Eltern erben, fallen bis zu einem Freibetrag von 400.000 Euro keine Erbschaftssteuern an. Wenn der Vater seine zweite Ehefrau als Vorerbin und die Kinder aus erster Ehe als Nacherben einsetzt, zahlen die Kinder bis zu diesem Betrag also keine Erbschaftssteuern.
Weitere Informationen
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