Erben & Vererben

Testamentseröffnung und Erbschein

Das Testament wird von dem Notar eröffnet, bei dem der Verstorbene sein Testament hinterlegt hat. Bewahrte er es zu Hause oder an einem anderen Ort auf, übernimmt das Nachlassgericht die Testamentseröffnung. Zuständig ist das Amtsgericht des Ortes, an dem der Verstorbene seinen letzten Wohnsitz hatte. Eingeladen sind alle Erben, die bekannt und auffindbar sind.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
30. Januar 2025

Auch nach der Testamentseröffnung können die Erben noch nicht über den Nachlass verfügen. Dazu benötigen sie in der Regel einen Erbschein. Darin wird bestätigt, dass sie als Erben anerkannt sind. Voraussetzung dafür ist, dass sie das Erbe annehmen. Wenn mehrere Personen erbberechtigt sind, können sie als Erbengemeinschaft nur gemeinsam handeln. 

Ein Erbschein ist in der Regel notwendig, wenn kein notarielles Testament oder Erbvertrag vorliegt und der Nachlass eine Immobilie enthält, bei der eine  Grundbuchänderung notwendig wird. Manche Institutionen akzeptieren u. U. auch ein privatschriftliches Testament mit dem Eröffnungsprotokoll des Nachlassgerichts.

Erbscheine stellt das Nachlassgericht der Gemeinde aus, in der der Erblasser zuletzt gemeldet war. Die Kosten bemessen sich nach dem Nachlasswert. 

Bis der Erbschein ausgestellt ist, bleibt das Vermögen des Verstorbenen blockiert. Banken sperren auch Konten des Verstorbenen, die mit einer Vollmacht ausgestattet sind, bis ein Erbschein vorliegt. Ehepaare, die sicherstellen möchten, dass jeder Zugriff auf das Geld seines verstorbenen Partners hat, eröffnen am besten ein gemeinsames Bankkonto.

Weitere Informationen

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