Erben & Vererben

Erbengemeinschaft: Rechte, Pflichten und Auflösung

Verstorbene hinterlassen in der Regel mehrere Erben, die automatisch eine Erbengemeinschaft bilden. Die Erbengemeinschaft ist eine Rechtsgemeinschaft mit gemeinsamen Rechten und Pflichten von großer Tragweite. Eine Erbengemeinschaft sollte so schnell wie möglich aufgelöst werden. So sind Erbengemeinschaften besonders anfällig für Streit, weil alle Mitglieder gemeinsam entscheiden und handeln müssen.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
23. April 2024

Als Erbe ist man selten allein. Die meisten erben zusammen mit einem Elternteil und den Geschwistern. Rechtlich bilden sie eine Erbengemeinschaft: Alle Mitglieder müssen wichtige Entscheidungen gemeinsam und einstimmig fällen. Das führt oft zu Konflikten. 

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In einer Erbengemeinschaft hat jeder Erbe die gleichen Rechte, unabhängig von seinem Erbanteil. Eigentümerin des Nachlasses sind nicht die einzelnen Erbinnen und Erben, sondern die Erbengemeinschaft als Ganzes. Wenn die Erbteilung abgeschlossen ist, ist die Erbengemeinschaft aufgelöst.

Rechte und Pflichten in einer Erbengemeinschaft

Jeder Erbe hat das Recht, das Erbe innerhalb der gesetzlichen Frist auszuschlagen und die Nachlassgegenstände zu nutzen. Auch kann er seinen Erbteil verkaufen, wobei den Miterben aber ein Vorkaufsrecht zusteht. 

Video: "Erbengemeinschaft – das sind Ihre Rechte und Pflichten"

Gleichzeitig haben die Mitglieder der Erbengemeinschaft Pflichten. Sie müssen den Nachlass verwalten, die Verbindlichkeiten regeln, die Erbschaftssteuer bezahlen und Auskünfte über den Nachlass erteilen.

Die Nachteile von Erbengemeinschaften

Eine Erbengemeinschaft ist aus vielen Gründen ungünstig und sollte so schnell wie möglich aufgelöst werden: 

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Haftung: Jeder Erbe haftet für Schulden

In einer Erbengemeinschaft haften alle Erben solidarisch für die Schulden des Verstorbenen. Gläubiger können also einen einzelnen Erben belangen, der dann wiederum auf seine Miterben zurückgreift.

Erbengemeinschaften müssen Entscheidungen einstimmig fällen

Eine Erbengemeinschaft muss alle Entscheidungen, die das Erbe betreffen, gemeinsam und einstimmig fällen. Auch Verträge können sie nur gemeinsam unterzeichnen. Wenn ein einziger Erbe nicht einverstanden ist, ist die Erbengemeinschaft handlungsunfähig. Er kann jede Entscheidung der Erbengemeinschaft blockieren, selbst wenn ihm nur ein kleiner Anteil am Erbe gehört und alle anderen Erben einverstanden sind.

Das bedeutet: In einer Erbengemeinschaft kann jede und jeder die Teilung des Nachlasses jahre­lang blockieren. Das kann teuer werden, wie das Beispiel in der Tabelle verdeutlicht. Wird eine Immobilie im Wert von einer Million Euro wegen einer Erbauseinandersetzung fünf Jahre lang nicht genutzt, kann ein Schaden in sechsstelliger Höhe entstehen.

Oft sind Immobilien in der Erbmasse enthalten. Sie lassen sich nicht einfach gleichmäßig aufteilen. Das führt häufig zu Streit. Bei Meinungsverschiedenheiten kann es schwierig sein, eine einvernehmliche Lösung zu finden. Das zeigt sich besonders häufig, wenn sich die Erben nicht über die Verwendung eines Hauses oder eines Grundstücks einigen können. Damit das Erbe bis zur Lösung eines Konflikts verwaltet wird, sollte ein Testamentsvollstrecker eingesetzt werden.

Fazit: In solchen Fällen rückt eine einstimmige Entscheidung in weite Ferne. Da­rum sollte man Erbschaften so zügig wie möglich auf­teilen. 

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Eine Erbengemeinschaft ist oft auch deswegen handlungsunfähig, weil die Zahl der Erben sehr groß ist oder weil ein Teil von ihnen im Ausland lebt. Schnelle Entscheidungen sind unter diesen Umständen oft nur schwer möglich. Daher ist es sinnvoll, eine oder mehrere Personen zu bevollmächtigen, um die Erbengemeinschaft nach außen zu vertreten.

Sind nicht alle erbberechtigten Personen bekannt oder erreichbar, oder ist der Bestand der Erbschaft gefährdet, setzen die Behörden einen Nachlassverwalter ein. Er sorgt dafür, dass der Nachlass erhalten bleibt, bis die Erbteilung abgeschlossen ist. Wenn ein Verstorbener in seinem Testament einen Testamentsvollstrecker eingesetzt hat, übernimmt dieser die Aufgabe.

Immer mehr Beteiligte

Stirbt ein Erbe, geht sein Anteil an seine Erben über. Im Laufe der Zeit hat man es mit einer immer größeren Zahl von Miterben zu tun. Das macht es zunehmend schwieriger, bei Entscheidungen Einstimmigkeit zu erzielen.

Es empfiehlt sich deshalb, die Aufteilung der Erbschaft so rasch wie möglich abzuschließen und die Erbengemeinschaft aufzulösen. Denn je länger die Erbteilung dauert, desto aufwendiger und komplexer kann die Abwicklung werden.

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Gestaltungsmöglichkeiten für Erblasser

Das Konfliktpotenzial zwischen den Erben lässt sich durch ein gemeinsames Testament von Ehepaaren reduzieren. Beliebt ist das Berliner Testament. Das ist aber nicht für alle die beste Lösung, denn es hat auch große Nachteile.

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Vermächtnisse erteilen

Durch ein Vermächtnis lässt der Erblasser einer Person einen bestimmten Vermögensteil aus dem Nachlass zukommen, ohne dass diese Person Erbe wird. Das Vermächtnis wird im Testament oder im Erbvertrag angeordnet.

Testamentsvollstreckung

Auf Wunsch kümmern sich professionelle Testamentsvollstrecker um die Erbaufteilung und um alle finanziellen und administrativen Angelegenheiten. Zudem suchen sie sinnvolle Lösungen, wenn es Streit gibt.

Unterstützung für Erbengemeinschaften: VZ Nachlass-Service

Die Nachlassexpertinnen und -experten des VZ VermögensZentrums bieten Erben und Erbengemeinschaften professionelle Unterstützung. Der VZ Nachlass-Service kümmert sich um Ihre Nachlassabwicklung: Wir unterstützen Sie bei administrativen Aufgaben und Korrespondenzen, klären die finanzielle Situation der Hinterbliebenen und tragen maßgeblich zu einer zügigen Nachlassaufteilung und Erbauseinandersetzung bei. Mehr erfahren Sie im Merkblatt "VZ Nachlass-Service: Unterstützung für Hinterbliebene".

Weitere Informationen

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