Ruhestand

Anrechnungszeiten: Was zählt für die Rente?

Anrechnungszeiten sind Zeiten, in denen zwar keine Rentenbeiträge vom Versicherten und Arbeitgebern gezahlt werden, die die Deutsche Rentenversicherung aber bei der Berechnung der Rente und für die Wartezeit berücksichtigt.

Michael Müller
Ruhestandsexperte
Aktualisiert am
09. September 2024

Grundsätzlich zählen die Beiträge, die Erwerbstätige und ihre Arbeitgeber im Laufe des Erwerbslebens in die Rentenkasse einzahlen. Das sind die sogenannten Beitragszeiten. In Zeiten, in denen man nicht arbeitet, können beitragsfreie Zeiten trotzdem aufs Rentenkonto einzahlen. Zu den beitragsfreien Anrechnungszeiten zählen:

Anrechnungszeiten für Schule und Studium

Als Anrechnungszeiten für die Rente gelten: 

  • der Besuch einer allgemeinbildenden Schule
  • die Teilnahme an einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme (ab 17)
  • Besuch einer Fachhochschule oder Universität

Für Schule und Studium können zusammen maximal acht Jahre geltend gemacht werden (zum Beispiel drei Schuljahre und fünf Studienjahre). Für Schul- und Studienjahre, die keine Anrechnungszeiten sind, kann man freiwillige Beiträge nachzahlen. 

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Das gilt zum Beispiel, wenn die Höchstdauer von acht Jahren überschritten wurde. In der Regel muss der Antrag auf Nachzahlung vor dem 45. Geburtstag gestellt werden.

Wichtig: Schul- und Studienjahre werden für die "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" nicht angerechnet. Damit ist es für Akademiker nicht machbar, nach dem Universitätsabschluss noch 45 Jahre zu arbeiten oder andere Beitragszeiten zu sammeln. 

Anrechnungszeiten für Kinder

Als Anrechnungszeiten gelten die Mutterschutzfrist und die Kindererziehungszeit. Die Mutterschutzfrist beginnt sechs Wochen vor der Geburt und endet acht Wochen nach der Geburt.

Als Kindererziehungszeit gelten die ersten 36 Monate nach der Geburt, bei Geburten vor 1992 die ersten 30 Monate. Werden mehrere Kinder gleichzeitig erzogen, verlängert sich der Zeitraum entsprechend. Die Kindererziehungszeit wird dem Elternteil zugeordnet, das das Kind überwiegend erzogen hat. Bei gemeinsamer Erziehung wird der Mutter die Kindererziehungszeit als Beitragszeit bei der gesetzlichen Rentenversicherung gutgeschrieben.

Bei der Berechnung Ihrer Rente werden diese Zeiten so behandelt, als wenn man ein Gehalt in Höhe des Durchschnittsentgelts bezogen hätte (2024: 45.358 Euro). Hat man während der Kindererziehung gearbeitet, wird die Erziehungszeit zusätzlich zum Erwerbseinkommen gerechnet, allerdings nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze (2024: 90.600 Euro im Westen und 89.400 Euro im Osten). 

Kinderberücksichtigungszeiten

Zusätzlich zur Kindererziehungszeit werden die ersten zehn Lebensjahre von Kindern als sogenannte Kinderberücksichtigungszeiten anerkannt. Diese helfen dabei, die Wartezeiten für Altersrenten (35 oder 45 Jahre) zu erreichen. Damit bekommen auch Elternteile, die nach der Geburt mehrere Jahre nicht gearbeitet haben, die Möglichkeit, früher in Rente zu gehen.

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Den Rentenanspruch erhöhen Kinderberücksichtigungszeiten aber nur, wenn man während der Kinderziehung arbeitet und, zum Beispiel wegen einer Teilzeittätigkeit, einen geringeren Verdienst hat. Dieser kann um bis zu 50 Prozent aufgewertet werden, maximal bis zum Durchschnittsentgelt.

Anrechnungszeiten für Zeiten von Arbeitslosigkeit

Zeiten der Arbeitslosigkeit gelten als Anrechnungszeit, wenn man bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet war. Man muss Leistungen erhalten haben oder eine Ablehnung wegen zu hoher Einkünfte oder Vermögenswerte. Eine Sperrfrist, während der kein Arbeitslosengeld gezahlt wird, gilt nicht als Anrechnungszeit.

Während der Arbeitslosigkeit übernimmt die Agentur für Arbeit die Beiträge an die Rentenversicherung. Das gilt für die bis zu 24 Monate, in denen man Arbeitslosengeld erhält. Für das Arbeitslosengeld II hingegen werden seit 2011 keine Beiträge mehr an die Rentenversicherung abgeführt; sie gelten aber als Anrechnungszeiten.

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Weitere Anrechnungszeiten für die Rente

Prüfen Sie, ob die Deutsche Rentenversicherung diese Zeiten als Anrechnungszeiten bei Ihnen anerkannt hat:

  • Bundesfreiwilligendienst (früher Wehr- oder Zivildienst),
  • Zeiten der Pflege von Angehörigen, 
  • Zeiten von Arbeitsunfähigkeit, Krankheit und Rehabilitation, 
  • Zeiten der Suche nach einem Ausbildungsplatz,
  • versicherungsfreie Lehrzeit und
  • Zeiten von Schlechtwettergeldbezug sowie Arbeitsausfalltage.

Prüfen Sie, ob alle Beitrags- und Anrechnungszeiten korrekt verbucht wurden. Eine Kontenklärung bei der Deutschen Rentenversicherung zeigt auf, für welche Phasen Beiträge eingezahlt wurden und welche Phasen als Anrechnungszeiten gelten. Fehlen Zeiten, führen diese zu Beitragslücken und damit zu einer geringeren Rente.

Weitere Informationen

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