Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze (kurz BBG) in der Rentenversicherung ist der Einkommenshöchstbetrag, bis zu dem Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung erhoben werden. Einkommen, das über der Beitragsbemessungsgrenze liegt, bleibt beitragsfrei.

Die Beitragsbemessungsgrenze ist wichtig, weil sie einen direkten Einfluss auf die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge, die Höhe der späteren Rente und steuerliche Abzugsmöglichkeiten bei der Altersvorsorge hat.
Wichtig: Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung weicht von der Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung ab. Hierüber informiert der Artikel „Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung“.
Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung wird jedes Jahr angepasst (siehe erste Tabelle unten). Bis zu dieser Einkommensgrenze bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte der Rentenversicherungsbeiträge an die Deutsche Rentenversicherung. Der Betragssatz beträgt 2025 18,6 Prozent. Für diese Rentenbeiträge sammelt der Arbeitnehmer Rentenpunkte (Entgeltpunkte). Die Anzahl der Rentenpunkte bestimmt, wie hoch seine Rente später sein wird.
Einkommensteile oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze bleibt unberücksichtigt; für diese können keine Rentenpunkte (Entgeltpunkte) gesammelt werden. Wer also oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze verdient, bei dem erhöhen diese zusätzlichen Einkommensteile die gesetzliche Rente nicht weiter. Für diese Gehaltsbestandteile muss privat vorgesorgt werden.
Beitragsbemessungsgrenze 2025
Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung ist 2025 erstmalig bundeseinheitlich. Sie beträgt 96.600 Euro pro Jahr bzw. 8.050 Euro pro Monat.
Beitragsbemessungsgrenze 2024
Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung lag 2024 im Westen bei 90.600 Euro pro Jahr bzw. 7.550 Euro pro Monat. Im Osten betrug die BBG 2024 89.400 Euro pro Jahr bzw. 7.450 Euro pro Monat.
Beitragsbemessungsgrenze 2023
2023 lag die Beitragsbemessungsgrenze im Westen bei 87.600 Euro pro Jahr bzw. 7.300 Euro pro Monat. Im Osten betrug die BBG 2023 85.200 Euro pro Jahr bzw. 7.100 Euro pro Monat.
Übrigens: Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Bis zu dieser Einkommensgrenze bezahlen Arbeitgeber und Arbeitnehmer jeweils die Hälfte der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Der Beitragssatz beträgt 2025 2,6 Prozent.
Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung
Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung gilt für Beschäftigte in Bergbauunternehmen, die in der knappschaftlichen Rentenversicherung versichert sind. Diese Versicherung ist ein Sondersystem der gesetzlichen Rentenversicherung, das speziell für Bergleute geschaffen wurde.
Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung ist höher als in der allgemeinen Rentenversicherung. Auch der Beitragssatz ist höher; er beträgt 24,7 Prozent, von denen der Arbeitnehmer 9,3 Prozent und der Arbeitgeber 15,4 Prozent trägt. Dadurch werden höhere Rentenbeiträge eingezahlt, die später zu höheren Rentenansprüchen führen. Auch gibt es frühere Altersgrenzen: Wer 25 Jahre unter Tage gearbeitet hat, kann zwischen 60 und 62 in Rente gehen.
Beitragsbemessungsgrenze 2025
Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung ist 2025 erstmalig bundeseinheitlich. Sie beträgt 118.800 Euro pro Jahr bzw. 9.900 Euro pro Monat. Damit liegt sie viel höher als die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung mit 96.600 Euro pro Jahr bzw. 8.050 Euro pro Monat.
Beitragsbemessungsgrenze 2024
2024 lag die Beitragsbemessungsgrenze im Westen bei 111.600 Euro pro Jahr oder 9.300 Euro pro Monat. Im Osten galt die Beitragsbemessungsgrenze von 110.400 Euro bzw. 9.200 Euro pro Monat. Zum Vergleich: Die Beitragsbemessungsgrenze für die allgemeine Rentenversicherung war 90.600 Euro pro Jahr bzw. 7.550 Euro pro Monat im Westen und 89.400 Euro pro Jahr bzw. 7.450 Euro pro Monat im Osten.
Beitragsbemessungsgrenze ist wichtig für die Rürup-Rente
Die Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung ist eine wichtige Kennzahl für die Basisrente (Rürup-Rente): Der maximal steuerlich absetzbare Höchstbetrag für Altersvorsorgeaufwendungen berechnet sich nämlich aus der Beitragsbemessungsgrenze für die knappschaftliche Rentenversicherung multipliziert mit dem Beitragssatz. Für 2025 bedeutet dies: 118.800 Euro multipliziert mit 24,7 Prozent ergibt 29.344 Euro (aufgerundet auf den nächsten vollen Euro-Betrag).
Warum die Beitragsbemessungsgrenzen jedes Jahr steigen
Die Beitragsbemessungsgrenzen für die Rentenversicherung werden jedes Jahr angepasst (siehe Tabelle), denn sie sind an die Entwicklung der Bruttolöhne und -gehälter in Deutschland gekoppelt.
Basis ist das durchschnittliche Bruttogehalt aller gesetzlich rentenversicherten Arbeitnehmer des Vorjahres (Durchschnittsentgelt). Steigt der Lohn zum Beispiel um fünf Prozent, wird auch die Beitragsbemessungsgrenze mit diesem Veränderungsfaktor multipliziert.
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales berechnet jedes Jahr die Beitragsbemessungsgrenzen sowie weitere Rechengrößen für die Sozialversicherungen. Die neuen Werte werden in der Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung veröffentlicht und treten zum 1. Januar in Kraft.
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