Erben & Vererben

Wertpapiere im Nachlass: Aktien vererben und verschenken

Wer sein Depot vererben oder Wertpapiere verschenken möchte, sollte ein paar Besonderheiten kennen. Nur wenn Sie einiges beachten, können Verluste vermieden und Steuern gespart werden. Bei Schenkungen zum Beispiel bietet ein Nießbrauchmodell steuerliche Vorteile.

Dr. Tatjana Rosendorfer
Nachlassexpertin
Aktualisiert am
16. Oktober 2024

Immer mehr Erblasser besitzen Aktien, Fonds, ETFs und andere Wertpapiere. Das Depot gehört genauso wie alle anderen Vermögenswerte zum Nachlass. 

Merkblatt

Nachlass regeln: So gehen Sie richtig vor

Mit dem Rentenbeginn ist es höchste Zeit, das Erbe zu regeln und die Nächsten abzusichern. Das sollten Sie beachten.

Die Wertpapiere, die sich zum Zeitpunkt des Todes im Depot befinden, gehen im Wege der Gesamtrechtsnachfolge an einen Erben oder an eine Erbengemeinschaft über, wenn keine anderen testamentarischen Regelungen getroffen wurden. Während ein Alleinerbe allein über das Depot bestimmen kann, muss sich eine Erbengemeinschaft darüber einigen, ob die Wertpapiere verkauft oder gehalten werden und wie sie aufgeteilt werden sollen. 

Um Unstimmigkeiten und Konflikte zu vermeiden, sollten Sie bestimmte Vorkehrungen treffen.

Handlungsfähigkeit erhalten

Wertpapiere unterliegen in der Regel ständigen Kursschwankungen, sodass sich der Wert eines Nachlassdepots in besonders turbulenten Börsenzeiten stark verändern kann. Bis ein Erbe oder Erbengemeinschaft über das Depot verfügen darf, kann somit wertvolle Zeit verstreichen, in der das Depot in volatilen Marktphasen an Wert verliert.

Um die Verwaltung des Depots während der Erbteilung sicherzustellen, können Sie im Testament festlegen, wer sich nach Ihrem Tod um das Wertpapierdepot kümmern soll. Noch einfacher ist es, wenn Sie einem der Erben schon zu Lebzeiten den Zugriff auf das Wertpapierdepot ermöglichen. Die Depotverfügung sollte über den Tod hinausgehen, damit der Erbe direkt nach dem Tod über die Wertpapiere verfügen kann.

Dabei ist zu beachten, dass nur Volljährige mit Wertpapieren handeln dürfen. Möchten Sie also Wertpapiere an minderjährige Kinder, Patenkinder oder Enkel vererben, sollten Sie dies mit deren Erziehungsberechtigten absprechen, denn als Eltern müssen diese bis zum 18. Geburtstag die Vermögenssorge übernehmen.

Übrigens: Ein in einer Vermögensverwaltung verwaltetes Depot wird nach dem Tod des Depotinhabers unverändert weitergeführt, bis der neue Depotinhaber feststeht. Wenn eine Testamentsvollstreckung angeordnet wurde, hat der Testamentsvollstrecker die Aufgabe, Wertpapiere in wirtschaftlich vernünftigem Maße zu verwalten.

Aufteilung des Depots

Der für die Aufteilung von Wertpapieren relevante Wert des Depots wird zum Todestag des Erblassers festgestellt. Eine Aufteilung ist allerdings nicht einfach, da sich zum einen die Kurse und damit der Wert des Gesamtdepots und der einzelnen Positionen ständig ändern und vom Stichtagswert abweichen. 

Zum anderen muss bei der Aufteilung der Wertpapiere beachtet werden, ob sich Aktien im Depot befinden, die vor 2009 angeschafft wurden. Denn bei diesen sind die Kursgewinne noch steuerfrei. Schließlich muss überlegt werden, welche Wertpapiere für welchen Erben (oder Vermächtnisnehmer) und ihre finanziellen Ziele geeignet sind. Hier kann es hilfreich sein, sich von Wertpapierexperten Unterstützung zu holen, um eine möglichst gerechte Aufteilung des Depots zu erreichen.

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Merkblatt

Schenkung zu Lebzeiten: Vermögen steueroptimiert weitergeben

Das Merkblatt zeigt auf, wie Sie mit Schenkungen Steuern sparen, worauf bei Immobilien zu achten ist und wie viel Geld Sie für sich behalten müssen.

Erbschaftssteuer sparen

Erben müssen auf Vermögenswerte oberhalb des persönlichen Steuerfreibetrags Erbschaftssteuer bezahlen. Je nach Größe des Gesamtvermögens und nach Verwandtschaftsgrad kann der Freibetrag schnell erreicht sein. Einen geringen Freibetrag von nur 20.000 Euro haben zum Beispiel Geschwister, Nichten und Neffen, Schwiegereltern und -kinder, geschiedene Ehepartner und alle Nichtverwandten, wie Patenkinder oder unverheiratete Lebenspartner.

Schenkungen zu Lebzeiten haben den Vorteil, dass spätere Erben ihren Steuerfreibetrag alle zehn Jahre aufs Neue ausschöpfen können.

Option: Schenkung mit Nießbrauch

Sollen Wertpapiere verschenkt werden, bringt das vor allem bei Immobilien bekannte Nießbrauchmodell steuerliche Vorteile. Dabei geht das Depot in das Eigentum der Angehörigen über, die Erträge daraus – wie Zinsen oder Dividenden– bleiben beim ursprünglichen Depotinhaber. Außerdem behält der Schenker die Kontrolle über das Depot, denn Entnahmen und somit die Schmälerung des Depots, sind nur mit seiner Zustimmung möglich. 

Der steuerliche Vorteil besteht darin, dass der Wert der Schenkung durch den Nießbrauch gemindert wird und dadurch die Steuerbelastung sinkt. Die Höhe der Steuerminderung ermittelt sich durch den Kapitalertrag und durch das Lebensalter des Schenkers, dem das Finanzamt einen bestimmten Kapitalisierungsfaktor zuweist.

Ein Beispiel: Ein 65-Jähriger hat ein Depot im Wert von 1 Million Euro. Es wirft rund 30.000 Euro pro Jahr an Erträgen ab. Mit einem Kapitalisierungsfaktor von 11,413 (Stand: 1. Januar 2024) beträgt der Wert des Nießbrauchs 342.390 Euro. Der zu versteuernde Depotwert beträgt nach dem Abzug des Nießbrauchs nur noch 657.610 Euro.

Wichtig ist, dass das Vermögen in seiner Substanz keinem der Beteiligten gänzlich zur Verfügung steht. Umschichtungen von Wertpapieren sind möglich. Sie sollten aber festlegen, wer die Anlagekosten trägt.

Lese-Tipps: Mehr zum Nießbrauch bei Immobilien und Wertpapieren erfahren Sie im Artikel "Nießbrauchdepot: Wertpapiere statt Immobilien übertragen". Im Vergleich "Schenken mit Nießbrauch" sehen Sie in zwei Beispielen, wie groß die Steuerersparnis bei Schenkungen von Depots mit und ohne Nießbrauch ist.

Weitere Informationen

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