Ruhestand

Hinzuverdienst 2025: Was Rentner und Frührentner verdienen dürfen

Rentner dürfen 2025 unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Die Hinzuverdienstgrenze für Frührentner gibt es seit 2023 nicht mehr. Doch es gibt auch Rentenarten, bei denen ein Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet wird.

Henrik Arning
Ruhestandsexperte
Aktualisiert am
26. März 2025

Hinzuverdienst zur Rente 2025 unbegrenzt möglich

Rentnerinnen und Rentner dürfen so viel hinzuverdienen wie sie möchten, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Das gilt für Ruheständler, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und eine reguläre Altersrente beziehen. Besonderheiten zu Frührente, Hinterbliebenenrente und Erwerbsminderungsrente finden Sie in den Kapiteln weiter unten.

Als Hinzuverdienst zählt bei Altersrentnern unter anderem:

  • Löhne, Gehälter und ähnliche Einkünfte, zum Beispiel Vorruhestandsgeld
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (steuerrechtlicher Gewinn)

Als Hinzuverdienst zählt bei Altersrentnern nicht:

  • Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden
  • Mieteinnahmen (steuerrechtlicher Gewinn)
  • Aufwandsentschädigungen aus Ehrenämtern
  • Pflegegeld
  • Krankengeld

Einkünfte müssen der Deutschen Rentenversicherung nicht gemeldet werden.

Dieser Hinzuverdienst ist steuerfrei

Steuerfrei sind Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger oder im künstlerischen Bereich, zum Beispiel Chorleiter, Sporttrainer, Jugendgruppenleiter, Kirchenmusiker oder Lehrkräfte an einer Fachhochschule. Die Übungsleiterpauschale beträgt bis 3.000 Euro pro Jahr. Zusätzlich können Sie 840 Euro pro Jahr im Rahmen eines Ehrenamts steuerfrei verdienen.

Mehr zum Thema lesen Sie in den Artikeln  "Worauf muss ich achten, wenn ich im Ruhestand erwerbstätig bin?" und im Artikel "Wie viel Steuern im Ruhestand zu zahlen ist"

Mit einem Minijob darf man 556 Euro pro Monat steuerfrei verdienen, das sind 6.672 Euro im Jahr (2025). Ein Ehepaar mit zwei Minijobs hat damit 2025 1.112 Euro mehr im Monat bzw. 13.344 Euro im Jahr. In Ausnahmefällen darf die Minijob-Grenze in einem Zeitraum von zwölf Monaten an zwei Monaten überschritten werden (für 2025 demnach 14 x 556 Euro, insgesamt 7.784 Euro).

Frührente: Keine Hinzuverdienstgrenze

Seit Anfang 2023 dürfen auch Frührentnerinnen und Frührentner unbegrenzt hinzuverdienen. Das gilt bei Frührentnern, die nebenbei arbeiten, sowie bei Arbeitnehmern, die ihre Rente frühzeitig beziehen, zum Beispiel als Rente mit 63 oder als Rente mit 65.

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Vor 2023 mussten Frührentner Hinzuverdienstgrenzen beachten, sonst wurde ihre Rente gekürzt. Mit der Einführung der Flexirente 2017 durften Frührentner 6.300 Euro pro Jahr hinzuverdienen. Um Personalengpässen während der Coronapandemie entgegenzuwirken, wurde die Hinzuverdienstgrenze von Frührentnern stark angehoben. 

2020 betrug sie 44.590 Euro und 2021 und 2022 46.060 Euro. Per 1. Januar 2023 wurde die Hinzuverdienst-Regelung für Frührentner aufgehoben.

Vor der Einführung der Flexirente durften Frührentner nur 450 Euro im Monat hinzuverdienen. In zwei Monaten pro Jahr durften es 900 Euro sein. Bei höherem Hinzuverdienst wurde die Rente auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder ein Drittel gekürzt.

Hinzuverdienst wird auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet

Bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente werden Einkünfte auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet. Das gilt unabhängig vom Alter; es spielt also keine Rolle, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde oder noch nicht.

Ist eine Witwe oder ein Witwer erwerbstätig, wird das eigene Gehalt unter Berücksichtigung des Einkommensfreibetrags von 1.038 Euro (bis 30. Juni 2025) bzw. 1.077 Euro (ab 1. Juli 2025) auf die Witwen- oder Witwerrente angerechnet. Der Einkommensfreibetrag wird jährlich per 1. Juli zusammen mit der Rentenerhöhung angepasst. Für die Berechnung zieht die Deutsche Rentenversicherung vom Bruttogehalt 40 Prozent sowie den Einkommensfreibetrag ab. 40 Prozent von diesem Betrag werden von der Witwen- oder Witwerrente abgezogen. Wie die Rentenkürzung berechnet wird, zeigt ein Beispiel im Artikel über die Witwen- und Witwerrente.

Hinweis: Bei Waisenrenten wird zusätzliches Einkommen nicht berücksichtigt.

Diese Einkünfte gelten als Hinzuverdienst

Bei Hinterbliebenenrenten zählen mehr Einkommensarten zum Hinzuverdienst als bei der regulären Altersrente:

  • Löhne, Gehälter und ähnliche Einkünfte
  • Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (steuerrechtlicher Gewinn)
  • Betriebsrenten
  • Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden
  • Mieteinnahmen (steuerrechtlicher Gewinn)
  • Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften (steuerrechtlicher Gewinn)
  • Krankengeld
  • Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten und Zusatzrenten aus öffentlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
  • Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Nicht angerechnet werden die meisten steuerfreien Einnahmen, zum Beispiel Arbeitslosengeld II.

Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente

Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollumfänglich arbeitet, kann eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Einkünfte werden teilweise darauf angerechnet: Bei der Erwerbsminderungsrente gilt 2025 eine Einkommensgrenze von 19.661,25 Euro, bei teilweiser Erwerbsminderung von 39.322,50 Euro.

Als Hinzuverdienst gelten zusätzlich zu den bei der regulären Altersrente aufgeführten Einkünfte: 

  • Krankengeld
  • Übergangsgeld
  • Verletztenrenten
  • Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung

Wichtig: Die Erwerbstätigkeit darf nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden, die die Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.

Weitere Informationen

Informieren Sie sich bei den Rentenversicherungsträgern der gesetzlichen, betrieblichen und ggf. weiteren Renten, welche Auswirkungen ein Hinzuverdienst auf Ihre Gesamteinkünfte hat. 

Möchten Sie erfahren, wie viel Geld Sie im Ruhestand zur Verfügung haben? Machen Sie den kostenfreien Altersvorsorge-Check des VZ. Informieren Sie sich in den Vorträgen und Webinaren. Alles Wichtige zum Ruhestand finden Sie im VZ-Leitfaden "Gut vorbereitet in den Ruhestand"

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