Hinzuverdienst zur Rente: Wie viel darf ich als Rentner oder Frührentner verdienen?
Immer mehr Menschen beziehen Rente oder Frührente und haben einen Hinzuverdienst zur Rente. Rentner und – seit 2023 – auch Frührentner dürfen unbegrenzt hinzuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Doch es gibt auch Rentenarten, bei denen ein Hinzuverdienst auf die Rente angerechnet wird.
Hinzuverdienst zur Rente unbegrenzt möglich
Rentnerinnen und Rentner dürfen so viel hinzuverdienen wie sie möchten, ohne dass ihre Rente gekürzt wird. Das gilt für Ruheständler, die ihre Regelaltersgrenze erreicht haben und eine reguläre Altersrente beziehen. Besonderheiten zu Frührente, Hinterbliebenenrente und Erwerbsminderungsrenten finden Sie in den Kapiteln weiter unten.
Als Hinzuverdienst zählt bei Altersrentnern unter anderem:
- Löhne, Gehälter und ähnliche Einkünfte, zum Beispiel Vorruhestandsgeld
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (steuerrechtlicher Gewinn)
Als Hinzuverdienst zählt bei Altersrentnern nicht:
- Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden
- Mieteinnahmen (steuerrechtlicher Gewinn)
- Aufwandsentschädigungen aus Ehrenämtern
- Pflegegeld
- Krankengeld
Einkünfte müssen der Deutschen Rentenversicherung nicht gemeldet werden.
Dieser Hinzuverdienst ist steuerfrei
Steuerfrei sind Tätigkeiten als Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer, Pfleger oder im künstlerischen Bereich, zum Beispiel Chorleiter, Sporttrainer, Jugendgruppenleiter, Kirchenmusiker oder Lehrkräfte an einer Fachhochschule. Die Übungsleiterpauschale beträgt bis 3.000 Euro pro Jahr. Zusätzlich können Sie 840 Euro pro Jahr im Rahmen eines Ehrenamts steuerfrei verdienen.
Mehr zum Thema lesen Sie im Fachartikel "Worauf muss ich achten, wenn ich im Ruhestand erwerbstätig bin?"
Frührente: Keine Hinzuverdienstgrenze mehr
Seit Anfang 2023 dürfen auch Frührentnerinnen und Frührentner unbegrenzt hinzuverdienen. Das gilt bei Frührentnern, die nebenbei arbeiten, sowie bei Arbeitnehmern, die ihre Rente frühzeitig beziehen. Dies ist zum Beispiel abschlagsfrei möglich bei der Rente mit 63.
Vor 2023 mussten Frührentner Hinzuverdienstgrenzen beachten, sonst wurde ihre Rente gekürzt. Mit der Einführung der Flexirente 2017 durften Frührentner 6.300 Euro pro Jahr hinzuverdienen. Um Personalengpässen während der Coronapandemie entgegenzuwirken, wurde die Hinzuverdienstgrenze von Frührentnern stark angehoben.
2020 betrug sie 44.590 Euro und 2021 und 2022 46.060 Euro. Per 1. Januar 2023 wurde die Hinzuverdienst-Regelung für Frührentner aufgehoben.
Vor der Einführung der Flexirente durften Frührentner nur 450 Euro im Monat hinzuverdienen. In zwei Monaten pro Jahr durften es 900 Euro sein. Bei höherem Hinzuverdienst wurde die Rente auf eine Teilrente in Höhe von zwei Dritteln, der Hälfte oder ein Drittel gekürzt.
Hinzuverdienst wird auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet
Bei der gesetzlichen Hinterbliebenenrente werden Einkünfte auf die Witwenrente oder Witwerrente angerechnet. Das gilt unabhängig vom Alter; es spielt also keine Rolle, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde oder noch nicht.
Ist eine Witwe oder ein Witwer erwerbstätig, wird das eigene Gehalt oberhalb des Einkommensfreibetrags von 1.038 Euro (Wert seit 1. Juli 2024) auf die gesetzliche Rente angerechnet. Der Einkommensfreibetrag wird jährlich per 1. Juli angepasst. Für die Berechnung zieht die Deutsche Rentenversicherung vom Bruttogehalt 40 Prozent sowie den Einkommensfreibetrag ab. Darüber liegende Einkünfte werden zu 40 Prozent auf die Hinterbliebenenrente angerechnet. Wie die Rentenkürzung berechnet wird, zeigt ein Beispiel im Artikel über die Witwen- und Witwerrente.
Hinweis: Bei Waisenrenten wird zusätzliches Einkommen nicht berücksichtigt.
Diese Einkünfte gelten als Hinzuverdienst
Bei Hinterbliebenenrenten zählen mehr Einkommensarten zum Hinzuverdienst als bei der regulären Altersrente:
- Löhne, Gehälter und ähnliche Einkünfte
- Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbstständiger Arbeit (steuerrechtlicher Gewinn)
- Betriebsrenten
- Kapitalerträge wie Zinsen und Dividenden
- Mieteinnahmen (steuerrechtlicher Gewinn)
- Einnahmen aus privaten Veräußerungsgeschäften (steuerrechtlicher Gewinn)
- Krankengeld
- Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Betriebsrenten und Zusatzrenten aus öffentlichen Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen
- Verletztenrenten aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Nicht angerechnet werden die meisten steuerfreien Einnahmen, zum Beispiel Arbeitslosengeld II.
Hinzuverdienstgrenze bei der Erwerbsminderungsrente
Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr vollumfänglich arbeitet, kann eine Erwerbsminderungsrente erhalten. Einkünfte werden teilweise darauf angerechnet: Bei Erwerbsminderungsrenten gilt eine Hinzuverdienstgrenze von 37.117,50 Euro bei Teilrenten und 18.558,75 Euro bei Vollrenten (seit 1. Juli 2024). Die Hinzuverdienstgrenze wird jährlich per 1. Juli angepasst.
Als Hinzuverdienst gelten zusätzlich zu den bei der regulären Altersrente aufgeführten Einkünfte:
- Krankengeld
- Übergangsgeld
- Verletztenrenten
- Übergangsgeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung
Wichtig: Die Erwerbstätigkeit darf nur im Rahmen des festgestellten Leistungsvermögens ausgeübt werden, die die Grundlage für die Erwerbsminderungsrente ist. Anderenfalls kann der Anspruch auf die Rente trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen entfallen.
Weitere Informationen
Informieren Sie sich bei den Rentenversicherungsträgern der gesetzlichen, betrieblichen und ggf. weiteren Renten, welche Auswirkungen ein Hinzuverdienst auf Ihre Gesamteinkünfte hat.
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